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   OLG Hamburg, 24.01.2011 - 3 Ws 8/11   

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OLG Hamburg, 24.01.2011 - 3 Ws 8/11 (https://dejure.org/2011,5988)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 24.01.2011 - 3 Ws 8/11 (https://dejure.org/2011,5988)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 24. Januar 2011 - 3 Ws 8/11 (https://dejure.org/2011,5988)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    §§ 67d Abs. 4 Satz 1, ... 67e, 2 Abs. 6, 67d Abs. 3 Satz 1 StGB; §§ 463 Abs. 1, 462a Abs. 1 StPO; §§ 121 Abs. 1 Nr. 2, 121 Abs. 2 Nr. 3 GVG; Artt. 7 Abs. 1 Satz 2, 5 Abs. 1 Satz 2 EMRK; Art. 1a Abs. 3 EGStGB; §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 1 Abs. 1 ThUG
    Sicherungsverwahrung; Altfälle; Auswirkungen des Urteils des EGMR vom 17. Dezember 2009

  • Justiz Hamburg

    § 2 Abs 6 StGB, § 62 StGB, § 66 Abs 3 StGB, § 66b StGB, § 67d Abs 1 S 1 StGB
    Sicherungsverwahrung: Verlängerung der Dauer über die zehnjährige Höchstfrist hinaus in Altfällen; Divergenzvorlage an Bundesgerichtshof; Übertragung an Strafvollstreckungskammer zur Wahrung der Sachnähe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sicherungsverwahrung; Auswirkungen des Urteils des EGMR vom 17. Dezember 2009 auf die Behandlung von sog. Altfällen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sicherungsverwahrung; Auswirkungen des Urteils des EGMR vom 17. Dezember 2009 auf die Behandlung von sog. Altfällen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    OLG Hamburg erachtet auch in sog. Altfällen nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung als zulässig - Verfahren wird Bundesgerichtshof vorgelegt

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Auch in sog. Altfällen ist die nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung zulässig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Hanseatisches Oberlandesgericht hält nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung in so genannten Altfällen für zulässig - Gericht legt Verfahren wegen abweichender Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor

Verfahrensgang

  • LG Hamburg - 605 StVK 372/10
  • OLG Hamburg, 24.01.2011 - 3 Ws 8/11
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 09.11.2010 - 5 StR 394/10

    Keine "automatische" Entlassung konventionswidrig untergebrachter

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.01.2011 - 3 Ws 8/11
    Im Lichte des Anfragebeschlusses des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofes vom 9. November 2010 (5 StR 394/10, 440/10 und 474/10) und unter dem Gesichtspunkt der Wahrung größtmöglicher Sachnähe ist es angezeigt, bis zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes über die Vorlagefrage die Überprüfung der weiteren Vollstreckung einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 67e StGB der nach §§ 463 Abs. 1, 462a Abs. 1 StPO zuständigen Strafvollstreckungskammer zu übertragen.

    Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Entscheidung bis zur Erledigung des mit Anfragebeschluss des 5. Strafsenates des Bundesgerichtshofes vom 9. November 2010 (5 StR 394/10, 440/10 und 474/10) eingeleiteten Vorlageverfahrens nach § 132 GVG zurückzustellen und die Fortdauer der Sicherungsverwahrung zu beschließen.

    Der Senat teilt die Auffassung der - sachverständig beratenen - Strafvollstreckungskammer, wonach die Voraussetzungen des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB für den Ausspruch der Erledigung der Sicherungsverwahrung wegen fortbestehender konkreter höchster Gefährlichkeit des Untergebrachten für die Allgemeinheit derzeit noch nicht erfüllt sind und die weitere Vollstreckung der Maßregel deshalb momentan noch unerlässlich erscheint (vgl. zu diesem - verschärften - Maßstab BGH , Beschluss vom 9. November 2010 - 5 StR 394/10 u.a., Rn. 65).

    Gegen eine solche Sichtweise spricht - neben den Umständen, dass diese Entscheidungen Tragendes zu der hier in Rede stehenden Vorschrift des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB nicht enthalten, dass der Senat der ihnen zu Grunde liegenden Rechtsauffassung, sollte sie auf die hier in Rede stehende Fallkonstellation übertragbar sein, wie dargelegt, nicht folgen will und dass zwischenzeitlich der Anfragebeschluss des 5. Strafsenates des Bundesgerichtshofes vom 9. November 2010 (5 StR 394/10, 440/10 und 474/10) ergangen ist - schon, dass § 121 Abs. 2 Nr. 3 GVG in der hier anzuwendenden Fassung eine insoweit neue Rechtslage geschaffen hat.

  • OLG Koblenz, 30.09.2010 - 1 Ws 108/10

    Vorlage an den BGH bezüglich der Fortdauer der Unterbringung eines Straftäters in

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.01.2011 - 3 Ws 8/11
    An der oben zu II. dargelegten beabsichtigten Entscheidung sieht sich der Senat durch die Beschlüsse des OLG Frankfurt vom 24. Juni und 1. Juli 2010 (3 Ws 485/10 - NStZ 2010, 573, und 539/10 - NStZ-RR 2010, 321), des OLG Hamm vom 6., 22. und 29. Juli 2010 (III-4 Ws 157/10, 180/10 und 193/10), des OLG Karlsruhe vom 15. Juli und 4. August 2010 (2 Ws 458/09 - OLGSt StGB § 2 Nr. 8, 44/10 und 227/10), des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 15. Juli 2010 (1 Ws 268/10 - SchlHA 2010, 296 f.) sowie weiterer Beschlüsse (im Folgenden zit. nach OLG Koblenz , Beschluss vom 30. September 2010 - 1 Ws 108/10, Rn. 118 f., 122 f. und 124 f. [zit. nach Juris ]) des OLG Frankfurt vom 13., 15. und 20. Juli 2010 (3 Ws 598/10, 608/10, 619-620/10 und 638-639/10), des OLG Karlsruhe vom 28. September 2010 (2 Ws 334/10) und des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 15. Juli 2010 (1 Ws 267/10) gehindert.

    Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 - nach der Pressemitteilung Nr. 18 des Gerichtshofes vom 13. Januar 2011 sind mittlerweile drei weitere Urteile mit vergleichbarem Inhalt ergangen - gibt nach Auffassung des Senats keine Veranlassung, anders als auf Grundlage des geltenden § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB über die Fortdauer der Unterbringung zu entscheiden (im Wesentlichen ebenso, auch im Folgenden, zum Beispiel OLG Koblenz , Beschluss vom 30. September 2010 - 1 Ws 108/10, Rn. 33-50 [zit. nach Juris ]):.

    Anders als das OLG Frankfurt in einem Beschluss vom 19. August 2010 (3 Ws 688-689/10; zit. nach OLG Koblenz , Beschluss vom 30. September 2010, 1 Ws 108/10, Rn. 173 [zit. nach Juris ]), das es bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Divergenzvorlage nach § 121 Abs. 2 Nr. 3 GVG offenbar als ausreichend erachtet hat, dass die streitige Rechtsfrage bereits von einem anderen Oberlandesgericht vorgelegt worden ist, sieht sich der Senat zu einer eigenen Vorlage veranlasst.

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.01.2011 - 3 Ws 8/11
    Auch aus der Streichung dieser Bestimmung im Jahr 2004 kann nichts anderes hergeleitet werden, da diese dem Gesetzgeber (vgl. BT-Ds. 15/2887, S. 20) vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 5. und 10. Februar 2004 ( BVerfGE 109, 133 und 190) lediglich als verzichtbar erschien (ebenso BGH a.a.O.).

    Die Rückwirkung des § 67d Abs. 3 StGB auf die bereits abgeurteilten "Altfälle" ist jedoch durch das Bundesverfassungsgericht gerade in dem vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entschiedenen Fall für verfassungsgemäß erklärt worden ( BVerfG NJW 2004, 739 ff.).

  • BVerfG, 04.02.2010 - 2 BvR 2307/06

    Klageerzwingungsverfahren (Wiederaufnahme der Ermittlungen); Recht auf Leben

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.01.2011 - 3 Ws 8/11
    Ebenso wie der Staat die Grundrechte des Einzelnen zu wahren hat, ist er nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichtet, sich schützend und fördernd vor das Leben potenzieller Opfer zu stellen und deren Leben insbesondere vor rechtswidrigen Angriffen von Seiten anderer zu bewahren (vgl. nur BVerfG , Beschluss vom 4. Februar 2010, 2 BvR 2307/06, Rn. 19 m.w.N. [zit. nach Juris ]).
  • BVerfG, 16.06.2009 - 1 BvR 2269/07

    Keine Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG durch willkürfreies Unterlassen einer

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.01.2011 - 3 Ws 8/11
    Ebenso wenig wie die übrigen Auslegungsmethoden darf sie den normativen Gehalt der auszulegenden Vorschriften grundlegend neu bestimmen und das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlen oder verfälschen (vgl. nur BVerfG , Beschluss vom 16. Juni 2009, 1 BvR 2269/07, Rn. 4 m.w.N. [zit. nach Juris ]).
  • BGH, 22.12.2010 - 2 ARs 456/10

    Anfrageverfahren; rückwirkende Aufhebung der Höchstfrist der Sicherungsverwahrung

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.01.2011 - 3 Ws 8/11
    Mit dem Anfragebeschluss des 5. Strafsenates des Bundesgerichtshofes vom 9. November 2010 - der in ihm geäußerten Rechtsauffassung haben mit Beschlüssen vom 15. und 22. Dezember 2010 bislang zugestimmt der 1. und der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes [1 ARs 22/10 und 2 ARs 456/10], Stellungnahmen seines 3. und 4. Strafsenates stehen noch aus - sind den Oberlandesgerichten für Fälle wie den Vorliegenden eine Reihe von Maßgaben für das weitere Verfahren bis zur Beantwortung ihrer Vorlagefragen, die erst nach einer Erledigung des vom 5. Strafsenat initiierten Verfahrens nach § 132 GVG erfolgen kann, erteilt worden ( BGH , 5. Strafsenat, a.a.O. Rn. 62 ff.).
  • BGH, 15.12.2010 - 1 ARs 22/10

    Anfrageverfahren; rückwirkende Aufhebung der Höchstfrist der Sicherungsverwahrung

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.01.2011 - 3 Ws 8/11
    Mit dem Anfragebeschluss des 5. Strafsenates des Bundesgerichtshofes vom 9. November 2010 - der in ihm geäußerten Rechtsauffassung haben mit Beschlüssen vom 15. und 22. Dezember 2010 bislang zugestimmt der 1. und der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes [1 ARs 22/10 und 2 ARs 456/10], Stellungnahmen seines 3. und 4. Strafsenates stehen noch aus - sind den Oberlandesgerichten für Fälle wie den Vorliegenden eine Reihe von Maßgaben für das weitere Verfahren bis zur Beantwortung ihrer Vorlagefragen, die erst nach einer Erledigung des vom 5. Strafsenat initiierten Verfahrens nach § 132 GVG erfolgen kann, erteilt worden ( BGH , 5. Strafsenat, a.a.O. Rn. 62 ff.).
  • OLG Stuttgart, 23.01.2004 - 1 Ss 9/04

    Aussetzung des Revisionsverfahrens: Vorgreiflichkeit der Entscheidung des Großen

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.01.2011 - 3 Ws 8/11
    Eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofes wäre dagegen unzulässig (ebenso KK- Hannich , 6. Aufl., § 121 GVG Rn. 41; Kissel/Mayer , GVG, 6. Aufl., § 121 Rn. 25; a.A. OLG Stuttgart StV 2004, S. 142).
  • BGH, 12.05.2010 - 4 StR 577/09

    Zurücktreten der nachträglichen Sicherungsverwahrung hinter das

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.01.2011 - 3 Ws 8/11
    Eine Vorlage der Rechtsfrage ist auch nicht - wie der Verteidiger des Beschwerdeführers offenbar meint - deshalb entbehrlich, weil der Bundesgerichtshof sie mit den Beschlüssen seines 4. Strafsenates vom 11. Februar und 12. Mai 2010 im Verfahren 4 StR 577/09 etwa schon entschieden hätte.
  • BGH, 10.11.2010 - 5 StR 369/10

    Sicherungsverwahrung (einstweilige Entscheidung über die Fortdauer der

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.01.2011 - 3 Ws 8/11
    Nach dessen Auffassung gilt insoweit - für den Senat offenbar auch insoweit verbindlich (vgl. BGH , 5. Strafsenat, a.a.O. Rn. 63) - das Folgende ( BGH , 5. Strafsenat, a.a.O. Rn. 66 f.; vgl. zuletzt auch BGH , Beschlüsse vom 10. November 2010 [u.a. 5 StR 369/10, Rn. 9 f.]; Unterstreichungen vom Senat ):.
  • OLG Hamm, 06.07.2010 - 4 Ws 157/10

    Sicherungsverwahrung, altes Recht, Entscheidung EGMR, Rückwirkung

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

  • OLG Frankfurt, 24.06.2010 - 3 Ws 485/10

    Unzulässigkeit weiterer Sicherungsverwahrung

  • EGMR, 17.12.2009 - 19359/04

    Rückwirkende Aufhebung der Höchstdauer der Sicherungsverwahrung (Verurteilung;

  • OLG Schleswig, 15.07.2010 - 1 OJs 3/10

    Unzulässigkeit der weiteren Sicherungsverwahrung in zwei sogenannten Altfällen

  • OLG Karlsruhe, 15.07.2010 - 2 Ws 458/09

    Sicherungsverwahrung: Konventionswidrige Verlängerung der Dauer der

  • OLG Schleswig, 15.07.2010 - 1 OJs 2/10

    Sicherungsverwahrung in "Altfällen"

  • OLG Frankfurt, 01.07.2010 - 3 Ws 539/10

    Sicherungsverwahrung: Fortdauer der Unterbringung eines Straftäters über die

  • OLG Düsseldorf, 19.03.2020 - Verg 17/16

    Anhörungsrüge nur bei unanfechtbarer Endentscheidung!

    Soweit einige Strafsenate zur Divergenzvorlage nach § 121 Abs. 2 GVG die Rechtsauffassung vertreten, dass eine Aussetzung im Hinblick auf ein beim Bundesgerichtshof bereits anhängiges anderes Divergenzvorlageverfahren nicht in Betracht kommt (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 24.01.2011 - 3 Ws 8/11, zitiert nach juris, Tz. 113), ist diese Ansicht zum einen nicht unumstritten und zum anderen auf die Divergenzvorlage nach § 124 Abs. 2 Satz 1 GWB a.F. nicht übertragbar, weil hier eine Auslegung der Vorschrift unter Berücksichtigung des vergaberechtlichen Beschleunigungsgrundsatzes anderes ergibt.
  • KG, 03.03.2011 - 2 Ws 642/10

    Sicherungsverwahrung: Aussetzung der Entscheidung über die sofortige Beschwerde

    Der Senat ist auch an dieser Entscheidung durch die Beschlüsse des 5. Strafsenats des BGH vom 9. November 2010 - 5 StR 394/10, 5 StR 440/10, 5 StR 474/10 - (NJW 2011, 240) und vom 21. Juli 2010 - 5 StR 60/10 - (BGHR StGB § 66b Abs. 1 Satz 2 Voraussetzungen 4 = NJW 2010, 3315), des 2. Strafsenats des BGH vom 22. Dezember 2010 - 2 ARs 456/10 - sowie der Oberlandesgerichte Stuttgart (Justiz 2010, 401; 2010, 346); Celle (NStZ-RR 2010, 322); Hamburg (Beschluß vom 24. Januar 2011 - 3 Ws 8/11 - juris); Koblenz (JR 2010, 306) und Nürnberg (NStZ 2010, 574) gehindert, was nach § 121 Abs. 2 Nr. 3 GVG grundsätzlich die Vorlagepflicht auslöst.

    Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Verfahren nur deshalb ausgesetzt werden und eine Vorlage allein aus prozeßökonomischen Gründen unterbleiben kann, weil ein anderes Oberlandesgericht die Vorlage bereits bewirkt hat (so OLG Frankfurt am Main, Beschluß vom 19. August 2010 - 3 Ws 688 + 689/10 - und OLG Stuttgart StV 2004, 142; Franke in Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl., 121 GVG Rdn. 85; a. A. HansOLG Hamburg, Beschluß vom 24. Januar 2011 - 3 Ws 8/11 - juris).

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